AusbauvorhabenDer Personenverkehr auf der Strecke Mannheim-Heidelberg (Ost-West-Verbindung) und der Schienengüterverkehr zwischen Weinheim und Rangierbahnhof Mannheim (Nord-Süd-Verbindung) kreuzen sich in Mannheim-Friedrichsfeld. Um zukünftig Konflikte im Kreuzungspunkt zu verhindern, werden zwei eingleisige Kreuzungsbauwerke benötigt, die die Verkehre übereinander hinweg führen können. Das Vorhaben befindet sich in einer frühen Phase der Planung.
„Drunter und drüber“ für kreuzungsfreie Bahnlinien
Ziel dieser Maßnahme ist die Reduzierung von höhengleichen Zugkreuzungen der von Weinheim kommenden Güterzugstrecke mit dem Schienenpersonenverkehr auf der Achse Mannheim-Heidelberg. Höhenfreie Kreuzungen entstehen, indem die Verkehre durch Unter- oder Überführungen der Gleise entflochten werden. Damit wird eine Steigerung der gesamten Betriebsqualität sowie eine Angebotsverbesserung im Nahverkehr bei gleichbleibender Kapazität des Mannheimer Rangierbahnhofs (Rbf) möglich. Tiefergehende Betrachtungen werden in den folgenden Planungsphasen vorgenommen.

Mannheim-Friedrichsfeld Süd mit Blick in Richtung Mannheim Hbf
Das Vorhaben Kreuzungsbauwerk Mannheim-Friedrichsfeld ist Teil der Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) und damit vollständig bundesfinanziert.
Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht grundsätzlich, wenn Strecken neu gebaut oder wesentlich baulich verändert werden. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hat der Gesetzgeber konkret im Rahmen der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) festgelegt. Schallschutzwände werden entsprechend den rechtlichen Grundlagen auf Basis eines Gutachtens geplant. Aufgrund der noch sehr frühen Planungsphase sind keine Aussagen zu konkreten Lärmschutzmaßnahmen möglich.
Im Rahmen der Entwurfsplanung werden Gutachten erstellt, die Schall (Lärm) und Erschütterungen im Endzustand, sowie während der Bauzeit betrachten. Die Untersuchungsergebnisse werden im Planrechtsverfahren veröffentlicht. Maßnahmen zum Schall- und Erschütterungsschutz für den Bau- sowie Endzustand werden grundsätzlich nach den rechtlichen Vorgaben getroffen. Für den Endzustand gilt als Grundlage die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung. Ob und welche Maßnahmen aufgrund von bauzeitlichem Lärm erforderlich werden, muss erst noch mit fortschreitender Planungstiefe und Festlegung der Bauverfahren untersucht werden. Anwohnende werden in der späteren Bauphase regelmäßig und frühzeitig informiert.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfpflicht festgestellt. Im Rahmen eines sogenannten Scopings werden Untersuchungsrahmen und -tiefe für die Erstellung des UVP-Berichts ermittelt. Die Wirkräume für die Schutzgüter Landschaft, Mensch und Klima/Luft leiten sich aus den zu erwartenden Wirkdistanzen von schutzgutrelevanten Emissionen des Vorhabens (Lärm, Staub, Erschütterung, Licht) sowie der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktionen angrenzender Flächen ab. Der UVP-Bericht wird im späteren Prozess Bestandteil der Antragsunterlagen für die Planfeststellung und die Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht.
Planungsrelevanten Arten im Umfeld des Vorhabens wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So werden umfangreiche faunistische Kartierungen durchgeführt sowie bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten bei Wissensträgern abgefragt. Das Planrecht kennt mehrere Instrumente, um den Schutz heimischer, seltener und geschützter Arten zu berücksichtigen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenschutzfachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltverträglichkeitsprüfbericht, faunistische Planungsraumanalyse, etc.).
Die Gesamtheit der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation von Betroffenheiten planungsrelevanter Arten wird konzentriert im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben.
Bauzeitlich werden zusätzlich umweltfachliche Bauüberwacher mit speziellen artenschutzfachlichen Kenntnissen eingebunden, um unvorhersehbare artenschutzrechtliche Konflikte rechtzeitig zu erkennen und ggfs. entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Im Personenverkehr bis zu 160 km/h. Im Güterverkehr bis zu 120 km/h je nach Streckenabschnitt.
Neue Haltepunkte werden nicht entstehen. Allerdings werden einige Haltepunkte entlang der Strecke ertüchtigt.