Im Rahmen des Ausbaus der Strecke zwischen Mannheim und Heidelberg ist eine sogenannte Achsverschwenkung im Mannheimer Hauptbahnhof vorgesehen.
Das Vorhaben befindet sich momentan in einer frühen Phase der Planung.
Mehr und schnellere Züge am Mannheimer Hauptbahnhof
Ziel dieses Vorhabens ist die Erhöhung der Kapazitäten im Mannheimer Hauptbahnhof, indem durch Entflechtungen der Fern- und Nahverkehre schnellere Durchfahrten ermöglicht werden.
Wenn ein Zug bei der Einfahrt und Ausfahrt des Bahnhofs Gleise kreuzen muss, entsteht ein sogenannter Kreuzungskonflikt. Die Entflechtung der Verkehrsarten reduziert Kreuzungskonflikte und ermöglicht eine dichtere Auslastung des Schienennetzes.
Die geplanten Maßnahmen im Überblick
Für das Vorhaben der Achsverschwenkung ist ein grundlegender Umbau der Weichen und Gleisanlagen im Mannheimer Hbf erforderlich. Die Gleise werden über einen Neubau so verlegt, dass Kreuzungen bei der Ein- und Ausfahrt der Züge reduziert werden. Um den Fern- vom Nahverkehr zu trennen, werden bestimmte Bahnsteige eigens für den Fernverkehr umgebaut, sodass dort die Züge schneller ein- und ausfahren können.
Das Vorhaben Achsverschwenkung Mannheim Hbf ist Teil der Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) und damit vollständig bundesfinanziert.
Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht grundsätzlich, wenn Strecken neu gebaut oder wesentlich baulich verändert werden. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hat der Gesetzgeber konkret im Rahmen der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) festgelegt. Schallschutzwände werden entsprechend den rechtlichen Grundlagen auf Basis eines Gutachtens geplant. Aufgrund der noch sehr frühen Planungsphase sind keine Aussagen zu konkreten Lärmschutzmaßnahmen möglich.
Im Rahmen der Entwurfsplanung werden Gutachten erstellt, die Schall (Lärm) und Erschütterungen im Endzustand, sowie während der Bauzeit betrachten. Die Untersuchungsergebnisse werden im Planrechtsverfahren veröffentlicht. Maßnahmen zum Schall- und Erschütterungsschutz für den Bau- sowie Endzustand werden grundsätzlich nach den rechtlichen Vorgaben getroffen. Für den Endzustand gilt als Grundlage die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung. Ob und welche Maßnahmen aufgrund von bauzeitlichem Lärm erforderlich werden, muss erst noch mit fortschreitender Planungstiefe und Festlegung der Bauverfahren untersucht werden. Anwohnende werden in der späteren Bauphase regelmäßig und frühzeitig informiert.
Das Eisenbahnbundesamt hat für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfpflicht festgestellt. Im Rahmen eines sogenannten Scopings werden Untersuchungsrahmen und -tiefe für die Erstellung des UVP-Berichts ermittelt. Die Wirkräume für die Schutzgüter Landschaft, Mensch und Klima/Luft leiten sich aus den zu erwartenden Wirkdistanzen von schutzgutrelevanten Emissionen des Vorhabens (Lärm, Staub, Erschütterung, Licht) sowie der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktionen angrenzender Flächen ab. Der UVP-Bericht wird im späteren Prozess Bestandteil der Antragsunterlagen für die Planfeststellung und die Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht.
Planungsrelevanten Arten im Umfeld des Vorhabens wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So werden umfangreiche faunistische Kartierungen durchgeführt sowie bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten bei Wissensträgern abgefragt. Das Planrecht kennt mehrere Instrumente, um den Schutz heimischer, seltener und geschützter Arten zu berücksichtigen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenschutzfachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltverträglichkeitsprüfbericht, faunistische Planungsraumanalyse, etc.).
Die Gesamtheit der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation von Betroffenheiten planungsrelevanter Arten wird konzentriert im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben.
Bauzeitlich werden zusätzlich umweltfachliche Bauüberwacher mit speziellen artenschutzfachlichen Kenntnissen eingebunden, um unvorhersehbare artenschutzrechtliche Konflikte rechtzeitig zu erkennen und ggfs. entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Im Personenverkehr bis zu 160 km/h. Im Güterverkehr bis zu 120 km/h je nach Streckenabschnitt.
Neue Haltepunkte werden nicht entstehen. Allerdings werden einige Haltepunkte entlang der Strecke ertüchtigt.